Renovierungskonzept – 8 Punkte
1. Nationale Rahmenbedingungen
- RGD du 9 juin 2021 concernant la performance énergétique des bâtiments
- Langzeit Renovierungsstrategie
- RICHTLINIE (EU) 2023/wo1791 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955
2. Mögliche Aktivitäten / Inhalte
a. Grundvoraussetzungen
Hauptaktivität: Erarbeitung und Verabschiedung Renovierungskonzept
- Erarbeitung eines mittel- und langfristigen Renovierungskonzepts für alle kommunal verwalteten Gebäude (einschließlich Langzeitvermietungen und Sozialwohnungen)
- Verabschiedung des Konzepts durch den Schöffenrat
Qualitative Eigenschaften des Renovierungskonzepts
- Der unter 2.1.1 definierte Standard wird vollständig eingehalten
- Inhalt:
- Beschreibung der Maßnahmen
- Ergebnisse des Energiepasses, Energieeffizienz und Einsatz erneuerbarer Energien (Energie- und CO2-Einsparungen)
- Zeitpunkt und Zuständigkeiten der Umsetzung
- Zu erwartende Kosten (Investitionskosten- und Rentabilitätsberechnung)
- Bau- und Unterhaltsstandards
- Nutzung nachhaltiger Materialien
- An Klimawandel-Effekte (1.1.3) angepasst
- Ausstattung des Gebäudes mit intelligenter Ladeinfrastruktur für E-mobilität
- Circular Economy Kriterien: Demontierbarkeit, Nutzungsflexibilität und Modularität
- Bei Gebäuderückbau / Abriss: Leitfaden für Gebäuderückbau beachten
- Ein gleichwertiges Konzept berücksichtigt auch interkommunal verwaltete Gebäude
- Umsetzungsbeschluss
b. Weiterführende Schritte
Kommunikation
- Zur Umsetzung des Renovierungskonzeptes wird regelmäßig kommuniziert.
Zusatzaktivitäten
- Umsetzung läuft nach Zeitplan
- Die Finanzierung der Renovierungen wird durch die Gemeinde intern budgetiert, ggf. werden innovative Finanzierungsmodellen wie bspw. Contracting geprüft.
3. Indikatoren zur Nachverfolgung der Wirkung
Empfohlene Indikatoren
- Indikator 1: % Renovierungsrate Gemeindegebäude (Fläche energetische Renovierung pro Jahr im Vergleich zu Fläche im Bestand)
4. Hinweise
- Absenkpfad gemäß 1.1.1
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